Anlagensicherheit
Die Störfallverordnung und ihre Anforderungen
Gesetzliche Anforderungen an die Anlagensicherheit
Gesetzlich ist die Anlagensicherheit u.a. im Bundesimmissionsschutzgesetz, in der Störfallverordnung (12. BImSchV) und in der Gefahrstoffverordnung festgelegt.
Störfallbeauftragter
In den § 58a-c BImSchG werden die Notwendigkeit eines Störfallbeauftragten und seine Aufgaben beschrieben.
Bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die zudem in die obere Klasse der StörfallV fällt, ist die offizielle Nennung eines Störfallbeauftragten Pflicht. Der Störfallbeauftragte berät den Betreiber in allen Angelegenheiten, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind.
Wir stellen Ihnen den externen Störfallbeauftragten und übernehmen die entsprechenden Aufgaben.
Störfallverordnung (12. BImSchV)
Die Anlagensicherheit wird in der sogenannten Störfallverordnung, kurz StörfallV, als deutsche Umsetzung der Seveso III-Richtlinie konkretisiert. Dort werden auch die Beurteilungskriterien beschrieben, ob eine Anlage in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt. Dazu wird die Menge der in der Anlage 1 der StörfallV aufgeführten Einzelstoffe oder gefahrbringenden Stoffeigenschaften ermittelt und mit den Werten der unteren und oberen Grenze abgeglichen. Überschreitet die Stoffmenge die untere Schwelle, erfolgt eine Zuordnung des Betriebes in die untere Klasse, bei Überschreitung der oberen Schwelle in die obere Klasse. Dazu fallen jeweils unterschiedliche Pflichten an, wie z.B. die Erstellung eines Sicherheitsberichtes und eines Alarm- und Gefahrenabwehrplanes in der oberen Klasse.
Explosionsschutzdokument nach Gefahrstoffverordnung
In der Gefahrstoffverordnung, kurz GefStoffV, wird im § 6 GefStoffV die Erfordernis einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes beschrieben. Der Arbeitgeber hat festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Insbesondere hat er zu ermitteln, ob die Stoffe, Gemische und Erzeugnisse auf Grund ihrer Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, explosionsfähige Gemische bilden können. Im Fall von nicht atmosphärischen Bedingungen sind auch die möglichen Veränderungen der für den Explosionsschutz relevanten sicherheits-technischen Kenngrößen zu ermitteln und zu berücksichtigen.
Bei der Dokumentation dieser Gefährdungsbeurteilung sind die Gefährdungen durch gefährliche
explosionsfähige Gemische besonders auszuweisen. Dazu ist ein Explosionsschutzdokument zu erstellen.
Unsere Leistungen
Wir erstellen und aktualisieren für Sie
– den Sicherheitsbericht
– das Explosionsschutzdokument
und beraten Sie in allen Fragen rund um die StörfallV und den Explosionsschutz. Wir stellen Ihnen auch den Störfallbeauftragten.
Des Weiteren beraten wir Sie in allen Fragen zu Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien, z.B.:
– Betriebssicherheitsverordnung
– Publikationen der Kommission für Anlagensicherheit (KAS)
– TA-Luft
– TA-Lärm
– TRGS